Richtlinien zur Gewährung von Reisekostenbeihilfen durch die DGMS
Die Deutsche Gesellschaft für Massenspektrometrie vergibt Reisekostenbeihilfen an studentische Mitglieder zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungsveranstaltungen der DGMS oder zur Teilnahme an Tagungen, an deren Organisation die DGMS beteiligt ist. Auf Vorstandsbeschluss können auch Reisekostenbeihilfen für andere Tagungen gewährt werden, wenn die entsprechende Tagung für förderungswürdig entsprechend der Satzung §2 Abs. 3 erachtet wird.
Voraussetzungen
- Ein Antrag auf Gewährung einer Reisekostenbeihilfe zum Besuch einer wissenschaftlichen Tagung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie muss rechtzeitig ausschließlich über das Online-Portal der DGMS gestellt werden. Die Einreichfrist für Anträge zum Besuch der Jahrestagung der DGMS wird in den Mitgliederinformationen der Gesellschaft sowie auf der Homepage der Gesellschaft spätestens mit Eröffnung der Tagungsanmeldung bekannt gegeben. Anträge auf Reisekostenbeihilfe zu anderen auf Beschluss des Vorstandes geförderten Tagungen werden ebenfalls über das Online-Portal gestellt.
- Anträge auf Reisekostenbeihilfe können nur Mitglieder der DGMS stellen, die an einer deutschen oder europäischen Universität oder Fachhochschule studieren, bzw. dort ihre Master-, Diplom- oder Doktor-Arbeit anfertigen. Der Studierendenstatus ist nachzuweisen.
- Studentische Mitglieder, die einen Antrag auf Reisekostenbeihilfe stellen, dürfen durch Dritte (z.B. Institution, Drittmittel, Stipendien) keine weitergehenden Reisemittel erhalten. Reisekostenbeihilfen an bereits promovierte Mitglieder sowie Mitglieder in dauernden Arbeitsverhältnissen (Lebenszeitstellen) im öffentlichen Dienst sowie der Industrie werden grundsätzlich nicht vergeben.
- Die Gewährung einer Reisekostenbeihilfe ist daran gebunden, dass sich das studentische Mitglied aktiv an der Tagung beteiligt, d. h. eine Präsentation eines wissenschaftlichen Beitrages (Vortrag oder Poster) mit Bezug zur Massenspektrometrie vornimmt oder in der Tagungsorganisation (Tagungszentrum) mitarbeitet. Die Koautorschaft eines wissenschaftlichen Beitrages reicht zur Gewährung der Reisekostenbeihilfe nicht aus.
- Die einzureichenden Unterlagen bzw. Voraussetzung für die Auszahlung sind:
– Antrag auf Gewährung einer Reisekostenbeihilfe (Online-Antrag),
– Nachweis des Studierendenstatus (durch Studierendenausweis bzw. aktuelle Bestätigung des Promovierendenstatus durch den Promotionsausschuss),
– Versicherung durch Unterschrift bei Tagungsende über den aktiven wissenschaftlichen Beitrag,
– Versicherung durch Unterschrift bei Tagungsende, dass keine weitergehenden Reisemittel durch Dritte bezahlt werden. - Die Reisekostenbeihilfe wird gezahlt als Pauschalbetrag, der gestaffelt sein kann nach Entfernung zum Tagungsort. Die DGMS kann als Reisebeihilfe auch auf die Zahlung von Tagungsgebühren verzichten.
- Die Die Reisebeihilfe wird nach der jeweiligen Tagung nur dann an das studentische Mitglied ausgezahlt, sofern alle Unterlagen entsprechend Abs. 5 bei Tagungsende vorgelegt wurden.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Reisebeihilfe durch die DGMS besteht nicht.
Download: Richtlinien zur Gewährung von Reisekostenbeihilfen durch die DGMS