Satzung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

Satzung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der Neufassung vom 22.02.2024

§1. Zweck
Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sollen in erster Linie besondere Verdienste um die Massenspektrometrie und ihre wissenschaftliche Entwicklung gewürdigt werden. Dazu zählt auch das Engagement für die Aufgaben der DGMS, die maßgebliche Beteiligung bei der Einwerbung und Organisation von Tagungen der DGMS sowie die nachdrückliche und dauerhafte Förderung anderer Aktivitäten der DGMS.

§2. Ausstattung
Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde verliehen, in deren Text die besonderen Verdienste der/s Geehrten genannt werden, mit denen die Verleihung begründet wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen DGMS-Mitgliedsbeitrag.

§3. Nominierung
Jedes Mitglied des DGMS hat das Recht, dem Vorstand Kandidaten für die Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen. Die Vorschläge müssen unter Nennung der besonderen Verdienste schriftlich erfolgen.

§4. Verleihung
Entsprechend der Satzung der DGMS beschließt der erweiterte Vorstand auf Antrag von Vereinsmitgliedern über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Die Verleihung ist nicht an ein zeitliches Schema gebunden, die Gesamtzahl der Ehrenmitglieder soll Zwei pro Hundert Mitglieder nicht überschreiten.

§5. Übergabe
Die Urkunde zur Ehrenmitgliedschaft wird von der/m Vorsitzenden oder in ihrer/seiner Vertretung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, überreicht. Es ist eine Gelegenheit anzustreben, bei der möglichst viele Fachkolleginn/en zugegen sind, z.B. Jubiläumsgeburtstag, Kolloquium oder die Jahrestagung. Die Ernennung zum Ehrenmitglied findet in geeigneter Form in den Publikationen der DGMS Erwähnung.

Mit Beschluss der Erweiterten Vorstandssitzung
(Online am 22.2.2024)

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