Satzung der DGMS

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie e.V.
Stand April 2021

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Massenspektrometrie” (DGMS) und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein versteht sich als Nachfolger der Arbeitsgemeinschaft Massenspektrometrie (AGMS) der Deutschen Physikalischen Gesellschaft, der Gesellschaft Deutscher Chemiker und der Bunsengesellschaft für Physikalische Chemie und wird deren Tradition fortsetzen.
  3. Der Verein verfolgt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung insbesondere auf dem Gebiet der Massenspektrometrie. Zweck des Vereins ist es, die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch der in entsprechenden Fachgebieten tätigen Wissenschaftler/innen und Praktiker/innen zu pflegen und das Interesse an der Massenspektrometrie und verwandten Techniken sowie die Kenntnisse darüber weiteren Fachkreisen zu vermitteln.
  4. Für die Verwirklichung dieses Zwecks wird der Verein in folgender Weise tätig:
    • Ausrichtung von Tagungen,
    • Vergabe von Förderpreisen,
    • Gewährung von Zuschüssen an Studenten/innen zur Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen,
    • Förderung der Kontakte zwischen universitären Einrichtungen und Industrie zwecks Know-how-Transfer,
    • Unterstützung geeigneter Forschungsprojekte. Die Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen der Industrie ist ausdrücklich ausgeschlossen.
    • Bildung von Fachgruppen zu bestimmten Spezialgebieten der Massenspektrometrie,
    • Kooperation mit in- und ausländischen Organisationen vergleichbarer wissenschaftlicher Aufgabenstellung,
    • sowie durch weitere Maßnahmen, sofern sie dem Vereinszweck entsprechen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
    • der Förderung der Beschäftigung mit der Massenspektrometrie und den mit dieser in Beziehung stehenden Methoden,
    • der Entwicklung leistungsfähiger wissenschaftlicher Forschungsbereiche,
    • Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Bereich der Massenspektrometrie und ihren verwandten Techniken und
    • der Pflege der Wissenschaft.

§3 Vereinsvermögen

  1. Das Vermögen des Vereins und seine Erträgnisse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Der Verein darf zur Erreichung seines Zweckes angemessene Rücklagen innerhalb der Grenzen der Abgabenordnung bilden.
  4. Der Verein kann die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen, deren Zwecke auch Zwecke der Gesellschaft sind, übernehmen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, jeder Personenzusammenschluss und jede juristische Person werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über den schriftlichen oder online-Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Bewerber wird schriftlich und ohne die Angabe von Gründen über die Aufnahme oder Ablehnung informiert. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  2. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt ein Geschäftsjahr und endet
    • automatisch mit Ende des Geschäftsjahrs, es sei denn, die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Folgejahr vor Ende des Geschäftsjahres verlängert;
    • durch jederzeit möglichen freiwilligen Austritt bzw. durch Nichtzahlung des Folgebeitrags,
    • durch Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen,
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein (§4 Abs. 2 Punkt 3) bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder außer im Falle von §4 Abs. 2 Punkt 1.
  4. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedschaftsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  2. Außerdem kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Umlagen zur Deckung besonderer Ausgaben des Vereins beschließen.
  3. Mitgliedsbeiträge sind bei Austritt oder Erlöschen der Mitgliedschaft bis einschließlich des Jahres des Austritts zu bezahlen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der engere Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der engere Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich der/m Vorsitzenden, dem/r ersten und dem/r zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Schatzmeister/in und der/m Schriftführer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des engeren Vorstands vertreten; der engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Ihnen werden die im Interesse des Vereins getätigten angemessenen Auslagen ersetzt.
  4. Der engere Vorstand wird von den Mitgliedern unter Berücksichtigung des §7 (1, Satz 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der engere Vorstand bleibt jedoch darüber hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des engeren Vorstandes erfolgt durch geheime Wahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen. Näheres regelt die Wahlordnung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie e.V.
  5. Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er kann zu diesem Zweck Arbeitsausschüsse bilden. Er hat jährlich Rechnung über das Vereinsvermögen und die Erträge sowie deren Verwendung abzulegen und der jährlichen Mitgliederversammlung in einem Rechenschaftsbericht vorzustellen.
  6. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Die Anhänge und Ordnungen zur Satzung sind nicht Teil der Satzung selbst. Sie werden durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung oder durch den engeren Vorstand beschlossen.

§8 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie besteht aus dem Vorstand, den Sprecher/innen der Fachgruppen der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie sowie der/m Sprecher/in des Fachverbandes “Massenspektrometrie” der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e.V. (DPG).
  2. Sprecher/innen der Fachgruppen werden gemäß §12 der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt.
  3. Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in seiner zweckmäßigen Arbeit unterstützen und den Informationsfluss zwischen den Fachgruppen und der Gesellschaft sicherstellen.
  4. Der erweiterte Vorstand beschließt über
    • Ort und Zeit von Veranstaltungen,
    • die auf den Tagungen zur Erörterung kommenden Fragen,
    • die wissenschaftliche Vorbereitung von Tagungen,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern (siehe §8 (6)),
    • alle weiteren Angelegenheiten, die durch Beschluss des engeren Vorstandes oder der Mitgliederversammlung an ihn verwiesen werden.
  5. Bei Entscheidungen des erweiterten Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der/s Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die der/s ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Der erweiterte Vorstand beschließt auf Antrag von Vereinsmitgliedern die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Näheres dazu regelt die Satzung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie e.V.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung der vom Vorstand erstellten Rechnungslegung,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung des Jahresbeitrages,
    • Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich bzw. per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlung soll möglichst in Verbindung mit einer Tagung für Massenspektrometrie durchgeführt werden.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgebend. Die Änderung der Satzung des Vereins sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§10 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand beschließt in der „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung, die sicherstellen, dass nur Mitglieder an der Versammlung teilnehmen können.
  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  1. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  1. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§11 Der Beirat

  1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden, der aber kein Organ des Vereins ist. Beiratsmitglieder haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Förderung des Vereinszwecks zu unterstützen. Sie werden durch Beschluss des Vorstandes für die Dauer von dessen Amtszeit ernannt und sind ehrenamtlich tätig. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt.
  2. Zu Beiratssitzungen lädt der Vorstand nach Bedarf ein.
  3. Beiratsmitglieder haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen.

§12 Fachgruppen

  1. Zur Durchführung und Vertiefung von Arbeiten auf bestimmten Fachgebieten der Massenspektrometrie können sich aus den Mitgliedern der Gesellschaft auf Antrag beim Vorstand der Gesellschaft Fachgruppen gemäß § 2 (4, Satz 6) bilden. Sie arbeiten nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, die vom engeren Vorstand zu genehmigen ist.
  2. Die Fachgruppen haben die Aufgabe, die Gesellschaft und die Gesellschaftszwecke auf ihrem Fachgebiet zu unterstützen und den wissenschaftlichen Gedankenaustausch auf den einzelnen Fachgebieten zu fördern. Jedes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie kann den Fachgruppen beitreten.
  3. Fachgruppen können Tagungen, Diskussionsveranstaltungen sowie weitere Maßnahmen zu den durch sie vertretenden Fachgebieten der Massenspektrometrie veranstalten, sofern sie dem Sinn der Fachgruppe entsprechen.
  4. Die Mitglieder der Fachgruppe wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in, der die Interessen der Fachgruppe gegenüber dem engeren Vorstand vertritt. Die Wahl der/s Sprechers/in der Fachgruppe erfolgt auf der Mitgliedsversammlung der Fachgruppe. Die Wiederwahl der/s Sprechers/in ist zulässig. Der/die Sprecher/in der Fachgruppe ist gleichzeitig Mitglied des erweiterten Vorstandes gemäß § 8 (1). Über jede Mitgliederversammlung einer Fachgruppe wird ein von dem/r Sprecher/in zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt. Der engere Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie erhält jeweils eine Ausfertigung des Protokolls.
  5. Fachgruppen können für ihre Aufgaben eigene Mitgliedsbeiträge erheben, die den Vorgaben von § 2 und § 3 entsprechen. Der Mitgliedsbeitrag der Fachgruppe wird mit dem Mitgliedsbeitrag der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie eingezogen und steht der Fachgruppe zur Verfügung. Über die Mittel und ihre Verwendung ist dem/r Schatzmeister/in der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie jährlich Bericht zu erstatten. Der/die Schatzmeister/in hat in seinem/ihrem Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie darüber zu berichten.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; und zwar nur dann, wenn die Auflösung vorher als Tagesordnungspunkt in der Einladung fristgerecht bekanntgegeben worden ist.
  2. Im Fall der Auflösung ist der/die Vorsitzende des Vorstandes Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit nicht etwas anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf wissenschaftlichem Gebiet zu verwenden hat. Stattdessen kann das Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitglieder auch anderen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.

Prof. Dr. Thorsten Benter
Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie

Dr. Jürgen H. Gross
Protokollführer

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